Satzungsneufassung· Zur Abstimmung am 28. Oktober 2026
Wir Fassen unsere
Satzung neu
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung am 28. Oktober 2026 eine komplette Neufassung der Satzung vor. Hier lest ihr den vollständigen Entwurf, seht auf einen Blick, was sich ändert, und könnt Fragen stellen, bevor abgestimmt wird.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Sieben Neuerungen, die Ihr kennen solltet. Der vollständige Text mit allen Details folgt weiter unten.
Vorstand
Bisher
10 Positionen, inklusive der vier Abteilungsleitungen als festen Mitgliedern des Gesamtvorstands.
Neu
6 Positionen. Abteilungsleitungen sind nicht mehr automatisch Teil des Gesamtvorstands, sondern Teil des neuen Sportvorstands (§ 15).
Vertretung nach außen
Bisher
Präsident:in und die beiden Vizepräsident:innen vertreten den Verein nur zu zweit gemeinsam.
Neu
Jede:r der drei kann den Verein allein rechtsverbindlich vertreten (Einzelvertretungsberechtigung).
Ältestenrat
Bisher
Eigenes Gremium mit Beratungs- und Disziplinarfunktion, gewählt von der Mitgliederversammlung.
Neu
Entfällt als eigenes Organ. Ein Schlichtungsausschuss auf Antrag übernimmt die Vermittlungsfunktion (§ 14 Abs. 12).
Abteilungsbeiträge
Bisher
Die Abteilungsversammlung legt ihren Sonderbeitrag fest, der Gesamtvorstand muss zustimmen.
Neu
Der Vorstand beschließt die Abteilungsbeiträge, in Absprache mit den jeweiligen Abteilungen (§ 8 Abs. 2).
Austritt aus dem Verein
Bisher
Kündigungsfrist sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres — einmal im Jahr möglich.
Neu
Kündigungsfrist ein Monat zum Ende des Kalenderhalbjahres — zweimal im Jahr möglich (§ 10 Abs. 2).
Einladung zu künftigen Versammlungen
Bisher
Individuelle schriftliche Einladung an jedes Mitglied, vier Wochen vorher.
Neu
Aushang am Vereinshaus und Veröffentlichung auf der Website, einen Monat vorher (§ 12 Abs. 5). Für die Versammlung am 28.10. gilt noch das bisherige Verfahren.
Beschlussfähigkeit
Bisher
Mindestens 1/20 der stimmberechtigten Mitglieder muss anwesend sein.
Neu
Entfällt — die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde (§ 12 Abs. 8).
Eine über Jahrzehnte gewachsene Satzung, neu geordnet
Unsere aktuelle Satzung stammt in großen Teilen aus einer Zeit, in der der Verein anders organisiert war. Vieles ist über die Jahre ergänzt und angepasst worden, mit der Folge, dass Zuständigkeiten, Gremien und Abläufe heute nicht mehr überall zueinander passen.
Wir haben die Satzung nun grundlegend überarbeitet. Ein schlankerer Vorstand, klarere Zuständigkeiten zwischen Vorstand und Abteilungen und eine Satzung, die zukunftsfähig ist. Sie hängt eng mit der neuen Beitragsordnung zusammen, über die am selben Abend ebenfalls abgestimmt wird.
Die Satzung im Wortlaut
Alle 21 Paragraphen, wie sie der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.
Hier findet ihr die Satzung als PDF-Dokument zum Download.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Deutscher Sportverein Hannover gegr. 1878 e.V.“. In Kurzform wird der Verein als „Hannover 78“ bezeichnet.
- Der am 14. September 1878 gegründete Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist unter der Nummer VR 3739 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) im Bereich des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports.
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die
a Durchführung von Training und Ausbildung, auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen;
b Anschaffung, Anmietung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten, Fahrzeugen, Sportanlagen und Räumen;
c Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften und Wettkampf- oder Schiedsrichtern;
d Durchführung von sportlichen Aktivitäten zur Werbung und Bindung von Mitgliedern und
e Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. - Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1, Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verhaltenskodex / Grundsätzliches
- Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz aus. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein bietet keinen Raum für extremistische Ideologien weder im politischen noch religiösen Bereich und wendet sich gegen jegliche Formen von Gewalt und Diskriminierung.
- Für den Verein und seine Mitglieder ist die erwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung. Gleichberechtigung der Geschlechter ist für den Verein selbstverständlich und wird durch entsprechendes Handeln gelebt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung das rammatische Geschlecht (Genus) gewählt, das stellvertretend für alle Geschlechter steht und geschlechterübergreifend zu lesen ist.
- Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter treten für die Integrität, sowie den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder ein. Die Vereinsmitglieder pflegen einen wertschätzenden und respektvollen Umgang miteinander.
- Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes. Sie treten für die Integrität sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
- Der Verein wirkt im Rahmen seiner allgemeinen sportlichen Jugendarbeit bei der Jugendförderung mit.
- Der Verein und seine Mitglieder treten für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
- Der Verein fördert die Inklusion von Menschen mit Behinderung und die Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte im Rahmen seiner Möglichkeiten.
- Der Verein und seine Mitglieder schätzen die naturnahe sportliche Betätigung und stehen für einen naturschonenden Sport unter Beachtung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes.
§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
- Der Verein ist Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen e.V.
- Über seine Abteilungen kann der Verein auch Mitglied der jeweiligen Fachverbände werden.
- Der Verein kann, wenn es der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich ist, auch in weiteren Organisationen Mitglied werden oder Kooperationen anstreben. Die Entscheidung dazu trifft der Vorstand.
- Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten des Vereins gemäß den Satzungen der oben genannten Organisationen Delegierte zu berufen sind, erfolgt dieses durch den Vorstand.
§ 6 Rechtsgrundlagen
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch diese Satzung und beschlossene Ordnungen, sowie der Satzungen und Ordnungen der in § 5 genannten Organisationen geregelt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins und der Organisationen nach § 5 anzuerkennen, sowie auch die Beschlüsse der Organe der genannten Organisationen zu befolgen.
- Für Streitigkeiten, die mit dem (Verbands-) Sportbetrieb in Zusammenhang stehen, ist für die Mitglieder der ordentliche Rechtsweg insoweit ausgeschlossen, als dass zuerst die verbandsinterne sportliche Gerichtsbarkeit der jeweiligen Organisationen in Anspruch zu nehmen ist.
- Unberührt bleibt das Recht des Vereins, die Zahlung von berechtigten Forderungen im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
§ 7 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform mittels des vorgesehenen Antragsformulars inklusive eines verpflichtenden SEPA-Lastschriftmandats an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag natürliche Personen durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Beiträge
- Aufnahmebeiträge, Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt und in der Vereinsordnung veröffentlicht. Umlagen sind auf das Dreifache des Jahresbeitrages pro Kalenderjahr begrenzt. - Abteilungs- und Gruppenbeiträge (Zusatzbeiträge) werden in Absprache mit den Verantwortlichen der Abteilungen und Gruppen vom Vorstand beschlossen und sind in der Vereinsordnung veröffentlicht.
- Sonstige Entgelte werden vom Vorstand festgelegt und in der Vereinsordnung veröffentlicht.
- Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand.
- Berechtigte Forderungen werden angemahnt. Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen, werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Forderungen stunden, ermäßigen oder erlassen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Vorstandsbeschluss zu fassen und ein Protokoll zu fertigen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und bei den
Beschlussfassungen durch Ausübung des Stimmrechts gemäß Satzung mitzuwirken. - Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen sportlicher und nichtsportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen.
- Sie sind ferner verpflichtet, die jeweils fälligen festgelegten Zahlungen fristgerecht zu entrichten. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, dürfen am Trainings- und Übungsbetrieb des Vereins nicht mehr teilnehmen. Eine Teilnahme an Verbandsveranstaltungen wie Wettkämpfen, Turnieren, Punktspielen, Ligaspielbetrieb und Lehrgängen ist bis zum Ausgleich der Forderungen untersagt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind, wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung innerhalb eines Monats im Textform dem Vorstand mitzuteilen.
- Die Mitglieder haben die Arbeit des Vereins nach ihren Kräften und Möglichkeiten zu unterstützen.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder durch Verlust der
Rechtsfähigkeit juristischer Personen oder Personengemeinschaften. - Der freiwillige Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderhalbjahres zu erklären.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden,
a wegen schwerwiegender oder wiederholter Verletzung von Satzung, Ordnungen oder Beschlüssen der Vereinsorgane;
b wegen eines schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Interessen des Vereins;
c wegen wiederholten oder grob unsportlichen Verhaltens oder
d wiederholten oder schwerwiegenden Verstoß gegen den Verhaltenskodex (§ 4). - Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig. Diese muss schriftlich und innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
- Ein Mitglied kann des Weiteren durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die berechtigten Forderungen seitens des Vereins nicht beglichen hat. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Zugang des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 11 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen und muss dieses tun, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand muss des Weiteren eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination von virtueller und Präsenzveranstaltung als hybride Sitzung stattfindet. Teilnahmeberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen wollen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen (Software) die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Vereinsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die Teilnahmeberechtigten nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen
Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. - Abweichend können Beschlüsse auch außerhalb einer Mitgliederversammlung in Textform gefasst werden. Dazu erhalten die Mitglieder vom Vorstand Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen an den Verein zurückgesandt werden müssen. Die zur Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen jeweils den in der Satzung genannten. Dieses Verfahren setzt eine Mindestbeteiligung von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder voraus.
- Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat durch Aushang am Vereinshaus (Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 2, 30169 Hannover) und auf der Website des Vereins unter https://www.hannover78.de. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag. Der Vorstand kann zusätzlich weitere Medien zur Bekanntmachung nutzen.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die
a Wahl und Abberufung der von ihr zu wählenden Amtsinhaber;
b Ernennung von Ehrenmitgliedern;
c Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes;
d Entlastung des Vorstands;
e Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen und
f Beschlussfassung über die Satzung, die Auflösung oder Fusion des Vereins. - Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB. Ein Versammlungsleiter kann als Moderator vom Vorstand eingesetzt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stehen bei Wahlen mehr Kandidaten als Ämter zur Verfügung sind jeweils die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit zwischen Kandidaten entscheidet eine Stichwahl.
- Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
- Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen per Handzeichen. Auf Antrag, der von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befürwortet werden muss, ist eine Abstimmung schriftlich vorzunehmen. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen ab 14 Jahren müssen das Stimmrecht persönlich ausüben. Bei natürlichen Personen unter 14 Jahren, Personengemeinschaften und juristischen Personen wird das Stimmrecht von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Wahl einer Person in Abwesenheit ist möglich, wenn dem Vorstand vor der Wahl schriftlich die Bereitschaft zur Kandidatur und die Annahme des Amtes im Falle der Wahl vorgelegt wurde.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt. Der Protokollführer wird vom Vorstand ernannt. Das Protokoll ist vom in der Versammlung vorsitzführenden Vorstandsmitglied nach § 26 BGB und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
- Der Vorstand kann Gäste und Medienvertreter zur Mitgliederversammlung einladen.
§ 13 Anträge zur Mitgliederversammlung
- Dringlichkeitsanträge: Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Initiativanträge: Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Zulassung der Beratung und Beschlussfassung des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Besondere Anträge: Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Fusion, die Wahl sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen, sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei der Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.
§ 14 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten Sport, dem Vizepräsidenten Finanzen, dem Vorstand Jugend, dem Vorstand Marketing und dem Geschäftsführer (kooptiert). Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit Alleinvertretungsberechtigung sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und kann Weiteres in der Vereinsordnung regeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind als Vorstandsmitglieder nur vollgeschäftsfähige Personen.
- Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so hat der Vorstand das Recht, kommissarisch eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Die Berufung endet mit der Wahl eines neuen Vorstandmitgliedes für die restliche Wahlperiode auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf mit einer Frist von einer Woche ein und leitet sie.
- Die Sitzungen können auch digital stattfinden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
- In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden, wenn die Mehrheit der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder dem Antrag innerhalb von einer Woche zustimmt.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom vorsitzführenden Vorstandsmitglied und dem benannten Protokollführer zu unterschreiben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind, davon mindestens ein Vorstand nach § 26 BGB.
- Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt.
- Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und für besondere Aufgaben Fachbeauftragte berufen.
- Der Vorstand muss auf Antrag eines Mitgliedes einen Schlichtungsausschuss einsetzen. Die Personen im Schlichtungsausschuss dürfen nicht befangen sein. Das antragstellende Mitglied hat das Recht, Besetzungsvorschläge zu unterbreiten. Der Schlichtungsausschuss muss paritätisch besetzt sein.
- Jedes Vorstandsmitglied kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben in eigener Verantwortung ein
Team zusammenstellen.
§ 15 Sportvorstand
- Der Sportvorstand setzt sich aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern und den Fachbeauftragten
zusammen. - Die Sitzungen des Sportvorstands finden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Sportvorstandsmitgliedern auf Einladung eines Vorstandsmitglieds nach § 26 BGB mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen statt. Ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB leitet die Sitzungen.
- Über die Sitzungen des Sportvorstands ist ein Protokoll zu führen, welches die Ergebnisse der Beratungen und die Beschlussfassungen wiedergibt. Es ist vom vorsitzführenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Der Sportausschuss berät den Vorstand bei der sportlichen Ausrichtung des Vereins, der Mitgliederbindung und -gewinnung und der Budget- und Finanzplanung.
- Der Sportvorstand bearbeitet seine Aufgaben im Sport- und Spielbetrieb eigenständig. Der Vorstand stellt die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Ressourcen bereit.6 Der Sportvorstand kann bei Fehlverhalten von Mitgliedern Verwarnungen, Geldstrafen bis 250€, Verweise und Verbote der Teilnahme an Sportveranstaltungen von bis zu zwei Monaten verhängen.
§ 16 Gliederungen des Vereins
- Der Vorstand kann Abteilungen und Gruppen gründen oder auflösen. Abteilungen und Gruppen sind
rechtlich unselbstständige Gliederungen des Vereins. - Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleitung geführt. Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung im Verein und ggf. im jeweiligen Fachverband. Sollte die Abteilungsversammlung keine Abteilungsleitung wählen, so ist der Vorstand berechtigt, eine Einsetzung vorzunehmen.
- Regelmäßig einmal jährlich findet in jeder Abteilung eine Abteilungsversammlung statt. Die Abteilungsversammlung ist für die Wahl des Abteilungsvorstandes zuständig, der für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt wird und bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Die Wiederwahl ist zulässig. Für die Abteilungsversammlung finden die Vorschriften der Mitgliederversammlung entsprechend Anwendung.
- Organisationsstruktur und interne Aufgabenverteilung regeln die Abteilungen und Gruppen eigenständig. Dazu können die Abteilungen sich eigene Ordnungen geben, die der Vorstand genehmigen muss und die in der Vereinsordnung hinterlegt werden. In wichtigen Angelegenheiten bezüglich des jeweiligen Fachverbandes hat sich die Abteilungsleitung zuvor der Zustimmung des Vorstandes zu versichern. Die Abteilungen und Gruppen bearbeiten ihre Aufgaben im Sportbereich eigenständig. Die vereinsinternen Geschäfte der Abteilungen werden von deren Leitungen eigenverantwortlich geführt. Der Vorstand stellt die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Ressourcen gemäß der Beschlüsse der Vereinsorgane bereit.
§ 17 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) nach § 3 Nr. 26a nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 18 Vergütungen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung
nicht etwas anderes bestimmt. - Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) oder eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptberuflich oder nebenberuflich Beschäftigte auf Grundlage eines Dienstvertrages einzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 19 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Mit dem Beitritt in den Verein stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderliche personenbezogene Daten vom Verein gespeichert werden dürfen: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Jedem Vereinsmitglied kann eine Mitgliedsnummer zugeordnet werden.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO;
b das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO;
c das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO;
d das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO;
f das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO;
g das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
h Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die jeweils amtierenden Vorsitzenden alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren. Dieses gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder aufgehoben wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Im Falle einer Fusion oder einer vereinsrechtlichen Auflösung zwecks Beitritts der Mitglieder und Übergang des Vermögens auf den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Verein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover, die dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Schlussbestimmungen
- Der Vorstand kann Ordnungen beschließen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
- Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am XX.YY.2026 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.
- Wahlämter können Personen nicht bekleiden, die im Verein als sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter (mehr als geringfügige Beschäftigung -Minijob-) beschäftigt oder für den Verein als Honorarkraft tätig sind.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung bzw. Erhalt der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.
Hier findet ihr die Satzung als PDF-Dokument zum Download.
Außerordentliche jhv
Wir brauchen Eure Stimme bei der außerordentlichen Jahreshauptversammlung.
Zum Mitentscheiden
28. Okt.
Mittwoch · 18.00 Uhr · Clubhaus
Außerordentliche JHV
Hier stimmen wir formal über die neue Satzung ab.
Alle Fragen bitte im Vorfeld klären:
per Mail an info@hannover78.de
Die formelle Einladung mit Tagesordnung folgt separat.
Häufge Fragen
Was ihr uns bisher gefragt habt
Was ändert sich für mich als einfaches Mitglied?
Im Alltag wenig. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Struktur des Vorstands und interne Abläufe, nicht eure Rechte als Mitglied. Euer Stimmrecht, eure Teilnahmerechte und die Aufgaben der Mitgliederversammlung bleiben unverändert.
Warum entfällt der Ältestenrat?
Seine Vermittlungsfunktion übernimmt künftig ein Schlichtungsausschuss, der bei Bedarf, auf Antrag eines Mitglieds, eingesetzt wird. Das ist flexibler als ein dauerhaft gewähltes Gremium.
Was passiert mit den Abteilungsleitungen?
Sie sind künftig im neuen Sportvorstand organisiert (§ 15) und weiterhin eng in Entscheidungen eingebunden, nur nicht mehr automatisch Mitglied im Gesamtvorstand.
Ändert sich etwas an meiner Mitgliedschaft oder meinem Beitrag durch die neue Satzung?
Nein. Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen regelt weiterhin die separate Beitragsordnung, über die am selben Abend gesondert abgestimmt wird
Wo finde ich den vollständigen Satzungstext?
Weiter unten auf dieser Seite, vollständig mit allen 21 Paragraphen. Ihr könnt euch über die Liste direkt zu einzelnen Abschnitten springen lassen.
Was, wenn ich am 20. August nicht kann?
Kein Problem. Schreibt uns eure Fragen an info@hannover78.de, wir sammeln alle Fragen und beantworten sie hier auf der Seite.
Ich habe eine Anmerkung zur neuen Satzung. Wo kann ich sie einbringen?
Am besten am 20. August direkt, oder per Mail bis zum 15. Oktober an info@hannover78.de. Alles, was uns bis dahin erreicht, prüfen wir vor der JHV. Auf der JHV selbst geht es dann nur noch um die Abstimmung – bitte klärt alle Fragen vorher.