Satzung

Satzung des Deutschen Sportvereins Hannover gegr. 1878 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Sportverein Hannover gegr. 1878 e.V.“.
    Im Wettkampfbetrieb der einzelnen Sportarten führt der Verein den Kurznamen „Hannover 78“.
  2. Der am 14. September 1878 gegründete Verein hat seinen Sitz in Hannover.
    Die Farben des Vereins sind blau-weiß.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports sowie gesellschaftliche und generationsübergreifende Aktivitäten zu initiieren und durchzuführen. Der Verein orientiert sich hierbei an dem jeweils gültigen Leitbild, das vom Vorstand erstellt wird.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Sportarten und Abteilungen verwirklicht:
    a) Freizeit
    b) Hockey
    c) Rugby
    d) Tennis
  3. Der Freizeit- , Leistungs – und Breitensport und das Ehrenamt sind zu pflegen.
  4. Der Vereinszweck wird unter Berücksichtigung von Umwelt – und
    Naturschutzbelangen im Sport verwirklicht.
  5. Satzung und Ordnungen des Vereins gelten in ihrer sprachlichen Fassung
    für Frauen und Männer gleichermaßen.
  6. Zur Verwirklichung der Chancengleichheit ist bei allen Planungs- und Umsetzungsprozessen die jeweils spezifische Situation von Frauen und Männern und Mädchen und Jungen zu beachten.
  7. Ziel ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe. Besondere Bedeutung hat die Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, Bildung von Kindern und Jugendlichen, der Förderung ihrer Fähigkeiten zu sozialem Verhalten und gesellschaftlichem Engagement sowie zum verantwortungsbewussten Umgang miteinander zu.
  8. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
  9. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
  10. Jedes Amt im Verein ist Frauen und Männern zugänglich.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; dies gilt insbesondere für Zahlungen des Vereins gemäß § 18 Abs. 5 dieser Satzung.

§ 4 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt in den Verein stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderliche personenbezogene Daten vom Verein gespeichert werden dürfen: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Jedem Vereinsmitglied kann eine Mitgliedsnummer zugeordnet werden.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Eine Weitergabe personenbezogener Mitgliedsdaten zu kommerziellen Zwecken ist untersagt.

§ 5 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung nicht selbständige Abteilung geführt werden. Abrechnungen sind regelmäßig dem Vorstand vorzulegen.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
– Mitgliedern (Erwachsene, Jugendliche, Kinder, juristische Personen)
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Anrufung des Ältestenrats zu. Über die endgültige Ablehnung entscheidet der Vorstand nach § 26 Abs. 2 BGB und der Ältestenrat in gemeinsamer Beschlussfassung; hierbei entscheidet die einfache Mehrheit.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
    Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    – wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    – wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ältestenrat zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (in Abständen von mindestens 14 Tagen) durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder Sonderbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat,
    ein Monat vergangen ist. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 9 Beiträge, Umlagen und Gebühren

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages richten sich nach der Beitragsordnung,die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs kann im Einzelfall neben dem Mitgliedsbeitrag die Erhebung einer Umlage beschlossen werden. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands zu beschließen. Die Umlage darf nicht höher sein als der dreifache Jahresbeitrag eines vollzahlenden Mitglieds.
  3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können ferner Aufnahmegebühren festgelegt werden, deren Höhe sich aus der Beitragsordnung ergibt.
  4. Zur Wahrnehmung der speziellen Aufgaben und zur Deckung des erhöhten Finanzbedarfs einer Abteilung können von deren Mitgliedern Sonderbeiträge erhoben werden. Diese werden durch die Abteilungsversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstands. Die Sonderbeiträge dürfen nicht höher sein als das Dreifache des Jahresbeitrages eines vollzahlenden Mitglieds.
    Mitglieder, die mehreren Abteilungen angehören, sind zur Zahlung der jeweiligen Sonderbeiträge verpflichtet.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes und zur Antragstellung in der Mitgliederversammlung sind nur die stimmberechtigten Mitglieder berechtigt;
    b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür vom Vorstand getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
    c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
    d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle im Rahmen der
    vom Landessportbund Niedersachsen abgeschlossenen Verträge zu verlangen;
    e) das Clubhaus ohne Verzehrzwang zu benutzen; der Pächter ist vertraglich hieran zu binden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsens, den angeschlossenen Sportfachverbänden, soweit er deren Sportart ausübt, zu beachten.Die Beschlüsse der genannten Organisationen sind zu befolgen.
    b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
    c) die durch die Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlungen festgelegten Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und Sonderbeiträge fristgerecht zu zahlen.

§ 11 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat
d) die Jugendversammlung

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmaljährlich bis zum 30. April statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand beschließt
    b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. Berichte des Vorstandes
2. Genehmigung des Haushaltsplans
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung und Wahl des Vorstands
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Wahl des Ältestenrates
7. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
9. Beschlussfassung über Beitrags-, Ehren- und Datenschutzordnung
10. Beschlussfassung über Anträge

§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens drei Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können von stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  4. Niederschriften über Mitgliederversammlungen können von Mitgliedern eingesehen werden. Die Einsichtnahme kann zu den üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Vereins erfolgen. Das gilt entsprechend für die Niederschriften der Abteilungsversammlungen.

§ 15 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Vertreter nach § 26 Abs.2 BGB geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so beauftragt die Versammlung eine andere Person des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Leitung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/20 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist beschlussfähig, wenn 1/30 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Versammlungsleitung
    • Protokollführung
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder
    • die Tagesordnung
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung
  5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

      § 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

      1. Stimmrecht besitzen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
        Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder,denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen; das gilt insbesondere für die Eltern der nicht stimmberechtigten Kinder und Jugendlichen. Sie haben Rederecht. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
        Das gilt nicht für den Ältestenrat (§ 20).

      § 17 Kassenprüfung

      1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung sowie zwei Vertretungen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
      2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Sie übergeben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

      § 18 Vorstand

      1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:
        1. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten
        2. der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten
        3. der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten Finanzen
        4. dem Vorstand Sport und Jugend
        5. dem Vorstand Sportanlagen und Technik
        6. dem Vorstand Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
        7. Vorstand Freizeitsport
        8. Vorstand Hockey
        9. Vorstand Rugby
        10. Vorstand Tennis
      2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei Abwesenheit die der Vertretung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
      3. Vorstand im Sinne des§ 26 BGB ist:
        – diePräsidenten bzw.der Präsident
        – die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident
        – die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident Finanzen
        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
      4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
        Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Zahlungen von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EstG erhalten.
      5. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt,hauptberuflich oder nebenberuflich Beschäftigte, per Grundlage eines Dienstvertrages, einzustellen.

      §19 Amtsdauer des Vorstandes

      1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe,dass die Vorstandsmitglieder nach §18 Absatz 1 Ziffern 1, 3 und 5 in den Jahren mit ungerader Endziffer, die Vorstandsmitglieder nach § 18 Absatz 1 Ziffern 2, 4 und 6 in den Jahren mit gerader Endziffer gewählt werden. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Eine Blockwahl ist zulässig.
      2. Die Vorstandsmitglieder nach § 18 Absatz 1 Ziffern 7 – 11 (Abteilungsleitungen) werden von den jeweiligen Versammlungen der Abteilungen gewählt (vgl. § 22 Absatz 3).

      § 20 Ältestenrat

      1. Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. In den Ältestenrat können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die über 40 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre dem Verein angehören.
      2. Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:

      1. Er berät alle ihm wichtig erscheinenden Angelegenheiten des Vereins.
      2. Er wird vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich über wichtige Angelegenheiten des Vereins unterrichtet.
      3. Er wird in der Regel zu spezifischen Sachfragen Fachleute seiner Wahl hinzuziehen.
      4. Er entscheidet endgültig über Verstöße einzelner Mitglieder gegen die Vereinsordnung (Disziplinarverfahren). Der Ältestenrat kann folgende Strafen verhängen:
      a) Verwarnung
      b) Verweis
      c) Geldbußen bis zur Höhe eines Jahresbeitrags
      d) Aufhebung einzelner Mitgliedsrechte (jedoch nicht Entzug des Stimmrechts)
      e) Ausschluss aus dem Verein.
      5 . Der Vorsitzende des Ältestenrats kann an allen Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

      § 21 Jugend

      Die Vereinsjugend ist eigenständig und entscheidet eigenverantwortlich über die für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Mittel. Die demokratische Willensbildung erfolgt auf der Jugendversammlung auf Grundlage einer eigenen Jugendordnung.

      § 22 Ordnungen

      Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beitrags-, die Ehren- und die Datenschutzordnung und bestätigt die Jugendordnung.

      § 23 Abteilungen

      1. Jede der in § 2 genannten Abteilungen wird durch eine Abteilungsleitung geführt. Der Verein wird durch ihn bei den Fachverbänden vertreten. Die Abteilungsleitung regelt alle mit der entsprechenden Sportart zusammenhängenden Fragen.In wichtigen Angelegenheiten des Fachverbandes hat sich die Abteilungsleitung zuvor der Zustimmung des Vorstandes zu versichern.
      2. In jedem Jahr findet mindestens eine Abteilungsversammlung statt; diese muss spätestens einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins durchgefühlt werden. Im Übrigen gelten die Regeln dieser Satzung für die Abteilungsversammlung sinngemäß.
      3. Die Abteilungsversammlung ist für die Wahl des Vorstandes der Abteilung zuständig. Sie wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abteilungsleitung ist Mitglied des Vorstandes (§ 18 Absatz 1 Ziffern 7 -11). Sie tritt das Amt aber erst mit der nächsten Mitgliederversammlung an; bis dahin bleibt die bisherige Abteilungsleitung Vorstandsmitglied.
      4. Die Abteilungsversammlung beschließt die Höhe der jährlichen Sonderbeiträge (vgl. § 9 Abs.4).

      § 24 Ehrenmitglieder und Ehrung von Mitgliedern

      1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes und der Zustimmung des Ältestenrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
      2. Darüber hinaus können Mitglieder wegen langjähriger Vereinsmitgliedschaft und wegen herausragender Verdienste um den Verein geehrt werden. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.
      3. Ehrenmitglieder können an Vorstandssitzungen (ohne Stimmrecht) teilnehmen und erhalten Abschriften der Protokolle der Vorstandssitzungen.
      4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Zu allen Veranstaltungen haben sie freien Eintritt

      § 25 Auflösung des Vereins

      1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident gemeinsam vet1retungsberechtigt bei der Liquidation des Vereins Abwicklung der Vereinsauflösung).
        Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
      2. Bei Auflösung des Vereins oder bei dauerhaftem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

      § 26 Inkrafttreten

      Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.11.2021 beschlossen worden.